Informationen zu dem Fond Leonidas Associates VIII GmbH & Co. KG
Nachfolgend finden Sie die Entscheidung der 4. Handelskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der bisherigen Komplementärin gegen die außerordentliche Gesellschafterversammlung im März 2023, Az. 4 HK 0 1498/23.
Das Gericht ist der Rechtsauffassung der bisherigen Komplementärin dabei nicht gefolgt:
Tenor:
1. Der Antrag vom 15.03.2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens
3. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Verbot auf einer Gesellschafterversammlung bestimmte Tagesordnungspunkte zur Abstimmung zu stellen und/oder über diese Tagesordnungspunkte abzustimmen oder ein Ergebnis der Abstimmung festzustellen.
Die Antragstellerin ist alleinige Komplementärin der Leonidas Associates VIII Wind GmbH & Co.KG. Bei dieser handelt es sich um einen sog. geschlossenen Fond, bei welchem Anleger sich entweder unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar im Wege einer Treuhandschaft über die Antragsgegnerin zu 2) als sog. Treuhandkommanditisten beteiligen können.
Nach § 9a des Gesellschaftsvertrags der Leonidas Associates VIII Wind GmbH & Co.KG kann ein Beirat gewählt werden, welcher die Interessen der Direktkommanditisten und Treugerberkommanditisten vertritt. Die Antragsgegnerin zu 1) ist Vorsitzende des Beirats.
Mit Schreiben vom 27.01.2023 (Anlage ASt 10) forderte die Antragsgegnerin zu 1) die Antragstellerin auf, bis 10.02.2023 eine Gesellschafterversammlung als Präsenzveranstaltung mit folgenden Tagesordnungspunkten einzuberufen:
„TOP 1
Feststellung der Jahresabschlüsse der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021.
TOP 2
Verwendung des Jahresergebnisses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021
TOP 3
Ausschluss der derzeitigen Komplementärin aus wichtigem Grund
TOP 4
Beitritt der Adverto 8 UG ( künftig: GmbH) als neue Komplementärin in die Gesellschaft
TOP 5
Erwerb der Anteile der Adverto 8 UG durch die Gesellschaft ( Erwerbspreis: 600 Euro) TOP 6
Zuordnung der Anlegerverwaltung gemäß den Vorgaben im Gesellschaftsvertrag und da - mit Beendigung des derzeit vertragswidrigen Zustandes"
Die Antragstellerin teilte den Beiräten mit E-Mail vom 22.02.2023 (Anlage Ast 13) mit, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung nicht durchzuführen.
Mit Schreiben vom 02.03.2023 (Anlage ASt 14) berief die Antragsgegnerin zu 1) mit Unterstützung der Antragsgegnerin zu 2) selbst eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit folgenden Tagesordnungspunkten ein:
„TOP 1
Verständigung und ggf. Wahl einer Versammlungsleitung. Etwaige Kosten trägt die Ge - sellschaft.
TOP 2
Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021
TOP 3
Verwendung des Jahresergebnisses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021.
TOP 4
Ausschluss der derzeitigen Komplementärin aus wichtigem Grund
TOP 5
Beitritt der Adverto 8 UG (künftig: GmbH) als neue Komplementärin in die Gesellschaft.
TOP 6
Erwerb der Anteile der Adverto 8 UG durch die Gesellschaft (Erwerbspreis: 600 Euro).
TOP 7
Zuordnung der Anlegerverwaltung gemäß den Vorgaben im Gesellschaftsvertrag und da - mit Beendigung des derzeit vertragswidrigen Zustandes."
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin sei zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht befugt, da die Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht erforderlich i.S.d. § 12 Ziffer 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags sei. Die Ladung zur Gesellschafterversammlung sei nicht ordnungsgemäß, da die Antragsgegner über keine aktuelle Gesellschafterliste verfügten. Aufgrund der kurzen Ladungsfrist könnten sich nur wenige Anleger eine Vollmacht i.S.d. § 6 Ziffer 3 des Gesellschaftervertrags besorgen und selbst abstimmen. Sollte die Antragsgegnerin gemäß TOP 4 ausgeschlossen werden, könnte sie ihrer satzungsgemäßen Aufgabe einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr nachkommen. Die gemäß TOP 5 neu bestellte Komplementärin würde sich entsprechender Vertretungsbefugnisse berühmen. Etwaige Regressansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 2) könnten durch Maßnahmen der neuen Komplementärin gefährdet werden.
Den Antragsgegnern wurde rechtliches Gehör gewährt.
Die Antragsgegner beantragen beide, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, weil weder ein Verfügungsanspruch noch ein -grund vorliege bzw. glaubhaft gemacht sei. Wegen des Inhalts wird auf die Schriftsätze aller Parteien Bezug genommen.
B.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da jedenfalls ein Verfügungsgrund nicht gegeben ist.
Die Untersagung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens mit Mitteln einer einstweiligen Verfügung ist nur in Ausnahmefällen statthaft, in denen auf andere Art und Weise effektiver Recht-schutz nicht gewährleistet werden kann. Ein solchermaßen vorbeugender Rechtschutz verhindert nämlich bereits die vom Gesetzgeber vorhergesehene Willensbildung durch Beschlussfassung in der Gesellschaft und stellt sich daher als gewichtiger Eingriff dar. An die Untersagung eines Stimmverhaltens mittels einstweiliger Verfügung sind strenge Anforderungen zu stellen. Gerechtfertigt wird die Zulässigkeit eines Eingriffs in die innergesellschaftliche Willensbildung vor dem Hintergrund der Gewährleistung effektiven Rechtschutzes und der im Einzelfall bestehenden Gefahr, dass fehlerhafte Beschlüsse zu vollendeten Tatsachen führen und Folgen zeitigen, die mit den Mitteln nachgehenden Rechtschutzes nicht mehr hinreichend beseitigt werden können. Folglich kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur dann in Betracht, wenn anderenfalls wirksamer Rechtsschutz versagt bliebe, wobei als Kriterien die besondere Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin und die Eindeutigkeit der Rechtslage angeführt werden. Ergänzend hat in jedem Falle eine Prüfung stattzufinden, ob die begehrte einstweilige Verfügung nicht am Gebot des geringst möglichen Eingriffs scheitert (vgl. dazu OLG München NZG 2007, 152). Nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze liegt ein Verfügungsgrund nicht vor. Sollten die beabsichtigten Beschlüsse — aus welchen Gründen auch immer — fehlerhaft sein, kann die Antragstellerin diese gemäß § 13 Ziffer 7. des Gesellschaftsvertrags analog §§ 241 ff. AktG anfechten. Für die verfahrensgegenständliche Kommanditgesellschaft wurde mithin das kapitalgesell-schaftsrechtliche Klagesystem übernommen (zur Zulässigkeit vgl. BGH, NZG 2011, 544, 545 Rn. 19 ff.). Ein etwaiges Anfechtungsurteil hat dabei rückwirkende Kraft, d.h. mit Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss als von Anfang an nichtig anzusehen (Vatter in BeckOGK, Stand: 01.01.2023, § 248 AktG Rn. 8). Die Antragstellerin kann mithin auch im Nachgang zu den Beschlüssen wirksamen Rechtschutz erlangen.
Auch sind die beabsichtigten Beschlüsse, insbesondere der Ausschluss der Antragstellerin, jedenfalls nicht eindeutig rechtswidrig. Nach § 20 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrags können Gesellschafter einen Mitgesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch mehrheitlich gefassten Gesellschafterbeschluss ausschließen. Dass eindeutig kein wichtiger Grund in diesem Sinne vorliegt (zum Begriff des wichtigen Grundes vgl. etwa OLG Jena, Endurteil vom 19.06.2013 — 2 U 534/12 = BeckRS 2013, 199610, Rn. 103) kann dem Sachvortrag der Antragstellerin nicht entnommen werden.
Soweit die Antragstellerpartei etwaige irreversible Schäden anführt, weil die ggf. neu bestellte Komplementärin Prozesse in Frankreich beendet und damit Regressansprüche der KG gegen die Antragsgegnerin zu 2) verjähren, ist der Sachvortrag unsubstantiiert. Die Antragstellerin hat keine konkreten Regressansprüche dargelegt, sie beschränkt sich vielmehr auf den Sachvortrag, dass es eine Vielzahl von Missständen gäbe und verdächtige Zahlungsflüsse entdeckt worden seien. Eine — auch nur summarische Prüfung — etwaiger Ansprüche ist auf Grundlage dieses Sachvortrags nicht möglich.
C.
Die Antragsgegnerin zu 2) ist zudem nicht passivlegitimiert. Sie handelte ausweislich des Einladungsschreibens vom 02.03.2023 (Anlage Ast 14) nicht als Privatperson, sondern in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Beirats der Leonidas Associates VIII GmbH & Co. KG.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.